
Welche Rolle spielt der Übersetzer bei der Heirat zwischen ausländischen Partnern?
Mehr und mehr Ehen in Deutschland werden zwischen Partnern geschlossen, bei denen einer oder sogar beide Partner ausländische Staatsbürger sind. Sobald ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist es erforderlich, beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Eheschließung zu stellen.
Hierbei wird die Unterstützung durch eine erfahrene Urkundenübersetzerin oder einen Urkundenübersetzer benötigt, denn Ihrem Antrag auf Eheschließung müssen Sie verschiedene Unterlagen beifügen. Diese können je nach Staatsangehörigkeit variieren. Die häufigsten vorzulegenden Unterlagen jedoch sind:
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Gültiger Reisepass, Personalausweis oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis über den aktuellen Aufenthaltsstatus, ggfs. Einbürgerungsurkunde
Zu allen vorzulegenden fremdsprachigen Dokumenten und Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss von einer Urkundenübersetzerin, einem Urkundenübersetzer, also einer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin oder einem Übersetzer angefertigt und die Vollständigkeit und Korrektheit der Übersetzung mit dem Stempel und der Unterschrift der Übersetzerin oder des Übersetzers bescheinigt und bestätigt werden. Diese bescheinigten und bestätigten Übersetzungen werden häufig auch als beglaubigte Übersetzungen bezeichnet.
Ist die Prüfung durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten abgeschlossen und wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, kann die Eheschließung innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Möchten Sie nach diesem Zeitraum erst heiraten, dann muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Alle nötigen Informationen zur Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit und eine Auslistung der in Ihrem Fall vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt.

Ehefähigkeitszeugnis
Es gibt Länder, die keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. In solchen Fällen besteht ggfs. die Möglichkeit, dass eine Befreiung von der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt wird. Für die Befreiung müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten stellen. Der Antrag wird entsprechend weitergeleitet und geprüft. Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird oder dieser abgelehnt werden muss.
Überbeglaubigung durch Apostille oder Legalisation
Urkunden aus dem Ausland erfordern häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige Behörde per Apostille, Haager Apostille (für bestimmte Länder) oder Legalisation. Diese erhalten Sie bei der zuständigen ausländischen Behörde oder bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatstaat. Sofern Apostillen oder Legalisation fremdsprachlich abgefasst sind, muss auch hierfür eine Übersetzung ins Deutsche von einer ermächtigten Übersetzerin oder einem Übersetzer vorgelegt werden.
Vertiefende Informationen
Detaillierte Auskünfte zum internationalen Urkundenverkehr und zur Legalisation von Urkunden erhalten Sie beim Auswärtigen Amt in deutscher, englischer und spanischer Sprache.